Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertretungen haben den Anspruch, dass sie der Arbeitgeber für Schulungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln, die für ihre Arbeit erforderlich sind, freistellt. Der Arbeitgeber hat bei diesen Seminaren auch die Seminarkosten zu übernehmen.
§ 179,4 SGB IX
Die Bildungsangebote richten sich an die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen. Die Seminarkosten hat der Arbeitgeber zu tragen, sie sind für diese Seminare von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien.
§ 19 Abs. 3 MVG
Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren.
§ 16 Abs. 1 MAVO
Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung während ihrer Amtszeit bis zu insgesamt drei Wochen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu gewähren, wenn diese die für die Arbeit in der Mitarbeitervertretung erforderlichen Kenntnisse vermitteln, von der (Erz-)Diözese oder dem Diözesan-Caritasverband als geeignet anerkannt sind und dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse einer Teilnahme nicht entgegenstehen.
§ 54,1 BPersVG
Die Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Seminaren freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die Seminarkosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
§ 51 SPersVG
Die Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Seminaren freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die Seminarkosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
Mit der EU-DSGVO liegt erstmals eine gesetzliche Regelung vor, die gleichermaßen für Betriebe, Dienststellen und kirchliche Einrichtungen gilt. Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung und einer verstärkten Datenverarbeitung in den Betrieben und Dienststellen ist es wichtig zu erfahren, wie man angesichts der neuen Rechtslage als Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung reagieren muss. Schwerpunkte sind die Grenzen der Leistungs- und Verhaltenskontrollen.
DAS SEMINAR BEHANDELT DIE FRAGEN:
Wie funktioniert der neue Datenschutz am Arbeitsplatz?
Wie stellt sich die aktuelle Rechtslage dar?
Welche Kontrollen sind (un-)zulässig?
Welche Rechte haben Beschäftigte beim Datenschutz?
Welche Betriebs- und Dienstvereinbarungen sind möglich?
Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretungen sind verpflichtet, darüber zu wachen, dass der Datenschutz zugunsten der Beschäftigten eingehalten wird. Das Seminar vermittelt hierzu die Grundlagen und zeigt, wie man diese Aufgabe erfüllen kann.
Weitere Informationen
Ganztagesseminar. Seminarbeginn jeweils 9 Uhr, Ende 17 Uhr