Mit dieser Kurzinformation bieten wir lediglich eine Übersicht über die möglichen Freistellungsgrundlagen. Bitte im Einzelfall prüfen, welche Vorschrift anwendbar ist und in welcher Form eine Beschlussfassung, Information/Beantragung und ggf. auch Genehmigung erfolgen muss.

 


 

SBFG

Beschäftigte können nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) bis zu sechs Arbeitstage im Kalenderjahr an geeigneten Seminaren teilnehmen. Der Anspruch auf Freistellung beträgt zwei Arbeitstage. Ab dem dritten Tag kann Freistellung nur insoweit beansprucht werden, wie der Beschäftigte im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit einbringt. Die Seminarkosten hat der Teilnehmer zu tragen.

Bildungsfreistellung im Saarland: Informationen zum Bildungsfreistellungsgesetz

!! Wichtiger Hinweis:

Zum Zeitpunkt , zu dem wir die Seminare online gestellt haben, hat die Landesregierung angekündigt, das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) dahingehend zu verändern, dass Beschäftigte ab dem 01.Januar 2024 fünf Tage Bildungsfreistellung pro Jahr in Anspruch nehmen können, ohne dafür eigene Zeit einbringen zu müssen. Sobald die Gesetzesänderung beschlossen ist, werden wir hier darüber informieren.

§ 37,7 BetrVG

Unbeschadet des Anspruchs nach § 37,6 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied und jedes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung während seiner Amtszeit den Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt 3 Wochen (in der ersten Amtsperiode: 4 Wochen) für Schulungsveranstaltungen, die als geeignet anerkannt sind. Die Seminarkosten hat der Teilnehmer zu tragen.

§ 37,6 BetrVG

Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertreter haben den Anspruch, dass sie der Arbeitgeber für Schulungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln, die für ihre Arbeit erforderlich sind, freistellt. Der Arbeitgeber hat bei diesen Seminaren auch die Seminarkosten zu übernehmen.

§ 179,4 SGB IX

Die Bildungsangebote richten sich an die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen. Die Seminarkosten hat der Arbeitgeber zu tragen, sie sind für diese Seminare von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien.

§ 15,4 LGG, § 10,5 BGleiG

Der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin sind in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Fortbildung, insbesondere im Gleichstellungsrecht und in Fragen des öffentlichen Dienst-, Personalvertretungs-, Organisations- und Haushaltsrechts, zu geben. Die Seminarkosten hat der Arbeitgeber zu tragen.

§ 19 Abs. 3 MVG

Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren.

§ 16 Abs. 1 MAVO

Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung während ihrer Amtszeit bis zu insgesamt drei Wochen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu gewähren, wenn diese die für die Arbeit in der Mitarbeitervertretung erforderlichen Kenntnisse vermitteln, von der (Erz-)Diözese oder dem Diözesan-Caritasverband als geeignet anerkannt sind und dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse einer Teilnahme nicht entgegenstehen.

§ 54,1 BPersVG

Die Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Seminaren freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die Seminarkosten hat der Arbeitgeber zu tragen.

§ 45,5 SPersVG

Die Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Seminaren freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die Seminarkosten hat der Arbeitgeber zu tragen.

46,6 BPerVG

Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

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