Unbeschadet des Anspruchs nach § 37,6 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied und jedes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung während seiner Amtszeit den Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt 3 Wochen (in der ersten Amtsperiode: 4 Wochen) für Schulungsveranstaltungen, die als geeignet anerkannt sind. Die Seminarkosten hat der Teilnehmer zu tragen.
§ 179,4 SGB IX
Die Bildungsangebote richten sich an die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen. Die Seminarkosten hat der Arbeitgeber zu tragen, sie sind für diese Seminare von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien.
§ 51 SPersVG
Die Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Seminaren freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die Seminarkosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
46,6 BPerVG
Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
Inhaltsbeschreibung
Dieses Seminar richtet sich vorwiegend an Schwerbehindertenvertretungen, Inklusionsbeauftragte und Personalvertretungen innerhalb des öffentlichen Dienstes.
Inhalte:
Antragsverfahren
Rund ums Thema Pflege: Feststellungsbegutachtung, Leistungen
Zeitlicher Rahmen: Die Seminare beginnen mit dem Frühstück ab 08:00 Uhr und enden um 17:00 Uhr am letzten Seminartag. Tägliche Seminarzeiten: von 09:00 – 18:00 Uhr